AGB

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen


I.  Grundlegendes

1. Wir sind ein im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitnehmervermittlung tätiges Unternehmen und im Besitz der Erlaubnis  zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG. Vertragsgegenstand ist die Überlassung unserer Arbeitnehmer an den Entleiher zur Durchführung von handwerklichen und kaufmännischen Arbeiten sowie die Vermittlung von Personen in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis.

2. Der Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung und der Erbringung unserer Vermittlungsdienstleistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

II. Arbeitnehmerüberlassung

1. Vertragsschluss
Vertragliche Beziehungen werden nur zwischen uns als Verleiher und dem Kunden als Entleiher auf der Grundlage des Überlassungsvertrages und dieser AGB begründet. Reicht uns der Entleiher den von ihm unterzeichneten Überlassungsvertrag nicht zurück, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit.


2. Vertragsgegenstand

2.1 Wir wählen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter aus, die wir dem Entleiher überlassen, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden. Auf das Arbeitsverhältnis mit unserem Mitarbeiter ist ein Tarifvertrag gem. § 3 Nr. 3 Satz2 und § 9 Nr. 2 AÜG anwendbar.

2.2 Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen vereinbar sind, schulden wir dem Entleiher einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes.


2.3 Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Verleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wir berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der Überlassungsdauer ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.


2.4 Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn ein von uns ausgewählter Mitarbeiter am vereinbaren Ort eingetroffen ist. Der Entleiher hat uns vom Nichterscheinen eines unserer Mitarbeiter unverzüglich zu unterrichten. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes.


2.5 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen uns abzugeben oder entgegenzunehmen. Zum Inkasso sind sie ebenfalls nicht bevollmächtigt, das gleiche gilt für die Entgegennahme von Schriftstücken oder Erklärungen als Bote.


3. Vertragspflichten des Entleihers; Arbeitsschutz

3.1 Der Entleiher ist verpflichtet unseren Mitarbeiter entsprechend dem von ihm angegebenen Anforderungsprofil einzusetzen. Die Übertragung qualitativ minderwertiger Aufgaben berührt die vereinbarte Vergütung nicht. Die Übertragung von Aufgaben, für die der Mitarbeiter keine ausreichende Qualifikation besitzt, ist unzulässig.


3.2 Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass der Umgang mit unseren Mitarbeitern dem geltenden Gesetz entspricht und unsere Mitarbeiter insbesondere nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen ihres Geschlechts, wegen ihrer Religion oder wegen ihrer Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen ihrer sexuellen Identität benachteiligt oder behindert werden. Trifft dieser Fall dennoch ein, wird uns der Entleiher von möglichen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen der betroffenen Mitarbeiter freistellen. Der Entleiher ist verpflichtet bei Anordnung von Mehrarbeit die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten und einzuhalten.

3.3 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des überlassenen Mitarbeiters (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen des überlassenen Mitarbeiters sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.


Der Entleiher hat die ihm überlassenen Mitarbeiter sorgfältig einzuweisen und deren Tätigkeit zu überwachen. Der Entleiher verpflichtet sich, die überlassenen Mitarbeiter ausschließlich an Arbeitsplätzen zu beschäftigen, die den Bestimmungen der dafür geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorgaben entsprechen.


Der überlassene Mitarbeiter ist vom Entleiher vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, insbesondere auf spezielle und seinem Arbeitsplatz zusammenhängende Gefahren sowie über Maßnahmen und Einrichtung zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Die Unterrichtung ist durch den Entleiher schriftlich festzuhalten. Der Entleiher hat den überlassenen Mitarbeiter über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
Der Verleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ggf. erforderliche Erste Hilfe auch für unsere Mitarbeiter in seinem Einflussbereich gewährleistet ist.
Der Entleiher wird dem überlassenen Mitarbeiter, soweit vorgeschrieben oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, Sicherheitsausrüstung und/oder Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Soweit der Entleiher schuldhaft gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, und unser Mitarbeiter dadurch Schaden erleidet, sind wir berechtigt, daraus resultierende Schadensersatzansprüche gegen den Entleiher geltend zu machen.


Stellt der Entleiher Sicherheitsausrüstung und/oder Schutzkleidung nicht zur Verfügung und/oder entspricht der Arbeitsplatz nicht den sicherheitstechnischen und /oder arbeitsmedizinischen Vorgaben, so ist unser Mitarbeiter berechtigt die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit abzulehnen. In diesem Fall bleibt der Entleiher verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu zahlen.


Arbeitsunfälle, von denen unsere Mitarbeiter betroffen sind, hat der Entleiher uns unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gemäß SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist uns zu übermitteln. Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg versichert.


3.4 Der Entleiher ist verpflichtet, unseren Disponenten und Fachkräften für Arbeitssicherheit jederzeit nach vorheriger Anmeldung  Zutritt zu den Arbeitsbereichen zu gewähren, in den unsere Mitarbeiter eingesetzt werden.


4. Wettbewerbsschutz


4.1 Dem Entleiher ist es untersagt unsere Mitarbeiter während der Zeit der Überlassung zum vertragswidrigen Bruch ihrer Arbeitsverhältnisse mit uns zu veranlassen oder dies zu versuchen. In gleicher Weise ist es ihm untersagt, während der Zeit der Überlassung unsere Mitarbeiter für andere Verleiher abzuwerben oder Kontakt mit anderen Verleihern und unserem Mitarbeiter zu vermitteln oder herzustellen.


4.2 Verstößt der Entleiher gegen die vorgenannte Untersagungsverpflichtung, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des 150-fachen Stundenverrechungssatzes des betroffenen Mitarbeiters fällig.


5. Abrechnung; Zahlung


5.1. Der Entleiher ist verpflichtet einmal wöchentlich dem ihm von unserem Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweis oder eine andere Stundenaufzeichnung zu prüfen und abzuzeichnen. Das gilt auch, wenn er mit den vom Mitarbeiter aufgeschriebenen Stunden nicht einverstanden ist; er hat sodann die seiner Meinung nach zutreffenden Stunden zu notieren und uns mitzuteilen. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung von uns nicht nach, so sollen vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrundegelegt werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Arbeitsnachweisen ergeben.


5.2 Die von uns aufgrund der geprüften und abgezeichneten Arbeitsnachweise erstellten Rechnungen sind sofort ohne Skontoabzug fällig. Es gilt der in der Vertragsurkunde vereinbarte Stundenverrechnungsatzt zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Schecks nehmen wir nur als Zahlungsmittel und nur erfüllungshalber entgegen, wenn dies vorher mit uns verienbart wurde. Wechsel werden nicht angenommen. Der Entleiher kommt ohne weitere Erklärung 30 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.


5.3 Überstunden-, Sonn-/Feiertags- sowie Nachtzuschläge werden wie folgt berechnet:
Mehrarbeit ab der 41. Stunden, 25 % ab der 46. Stunde 50 %, Sonntagsarbeit 100 %, Feiertagsarbeit: 100 %, Feiertagsarbeit an einem Sonntag 150 % Nachtarbeit in der Zeit vom 22.00 Uhr – 6.00 Uhr 25 %.


5.4. Werden unsere Mitarbeiter an anderen Arbeitsorten als dem im Vertrag genannten Einsatzort eingesetzt (Baustellenwechsel), so hat der Entleiher die zusätzlich entstandenen Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten zu erstatten. Abrechnungsgrundlage hierfür ist der Bundesmontagetarifvertrag.


6. Vertragsdauer

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist. Ist keine Überlassungszeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 5 Arbeitstagen ausgesprochen werden. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind wir berechtigt auf der Basis des vereinbarten Verrechungssatzes und der wöchentlichen Regelarbeitszeit im Betrieb des Entleihers das Entgelt für die Tage der vorzeitigen Beendigung als pauschalen Schadensersatz zu fordern. Dem Entleiher ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.


III. Personalvermittlung

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand der Personalvermittlung ist die unmittelbare und zielgerichtete Suche nach geeignetem Personal entsprechend den Vorgaben des Auftragsgebers (Kunde), um den Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Kandidat zu ermöglichen. Als Beschäftigungsverhältnis werden sowohl ein Arbeitsverhältnis wie auch ein freies Dienstverhältnis verstanden.


2. Vermittlungsgebühr; Aufwendungsersatz


2.1 Der Kunde ist verpflichtet sich an uns für den auf unsere Vermittlung oder unseren Nachweis zustande gekommenen Abschluss eines Vertrages nach Ziff. III., 1. das im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Honorar zu zahlen.. Zusätzlich werden anfallende Fahrtkosten bei Kfz-Nutzung (0,30 € pro gefahrenen km) und Reisekosten (Bahn 1. Klasse, Flugzeug Business Class) / Übernachtungen (Mittelklassehotel) gegen Vorlage der Belege erstattet.


2.2. Das im Dienstleistungsvertrag vereinbartes Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen wenn der Kunde den/die ihm vorgestellte/n Bewerber/Bewerberinnen innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung über ein anderes Personaldientsleistungsunternehmen beschäftigt. Dem Kunden bleibt aber der Nachweis vorbehalten, dass die Beschäftigung nicht kausal auf unserem Nachweis oder unserer Vermittlung beruht.


2.3 Beendet der Auftraggeber die Zusammenarbeit bevor es zu einem Vorstellungsgespräch kommt, so ist dafür die bis dahin erbrachte Dienstleistung ein Pauschalhonorar in Höhe von 150,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. und etwaiger angefallener Auslagen gem. Ziffer 2.1 zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn ein Vorstellungsgespräch aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande kommt.


3. Vertragsdauer
Es gilt die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Vertragslaufzeit. Mangels Angabe einer Vertragslaufzeit gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet mit erfolgtem Abschluss des Beschäftigungsvertrages.


4. Haftung


4.1. Für unsere Dienstleistung haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei grundsätzlich die Haftung auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt ist. Im Übrigen haften wir nur soweit das schuldhafte Verhalten unsererer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden und auf maximal 10.00,00  € pro Einzelfall und maximal 50.000,00 € pro Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt nicht soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder wegen der Gesundheit gehaftet wird.


4.2. Die Reglung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auch auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


IV. Gemeinsame Bestimmungen

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist der Sitz unseres Unternehmens in Obernburg.


2. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Entleiher/Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Ansprüche aus Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.


3. Sicherheitengestellung
Wir sind berechtigt vom Entleiher/Kunden angemessene Sicherheiten für alle unsere Ansprüche zu verlangen und die Erfüllung unserer Pflichten von der Stellung bzw. Verstärkung solcher Sicherheiten abhängig zu machen. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich angefallener Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Leistung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.


4. Außerordentliche Kündigung; Leistungsverweigerung

4.1. Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Vertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Leistungsverweigerungsrechte (z. b. Abzug unserer Mitarbeiter von den Einsatzorten) geltend zu machen:
bei Zahlungsverzug des Entleihers/Kunden;
wenn sich die Vermögenslage des Entleihers/Kunden so verschlechtert, dass eine Gefährdung unserer Vergütungsansprüche eintritt, namentlich bei Rücknahme der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie,; wird diese beschränkt, sind wir zur Leistungsverweigerung insoweit berechtigt, als unsere Vergütungsansprüche ohne die Leistungsverweigerung gefährdet sind.
im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers/Kunden;


4.2. Ist offensichtlich, dass der Entleiher/Kunde nicht in der Lage ist oder sein wird, die vertragsgemäße Gegenleistung zum Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen, so sind wir berechtigt, bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung unserer Leistung zurückzuhalten und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bei anderweitigen vertragswidrigen und gesetzeswidrigen Verhalten des Entleihers/Kunden sind wir ebenfalls zur sofortigen Kündigung des Vertrages befugt, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

5. Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Mit der zweiten Mahnung erhöht sich der Rechnungsbetrag um eine pauschale Mahngebühr in Höhe von € 10,00.


6. Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertragsverhältnis stammenden oder im Zusammenhang mit der Eingehung des Vertrages oder dessen Durchführung auftretenden Rechtsstreite ist das Amtsgericht und das Landgericht Aschaffenburg zuständig. Wir können den Kunden jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.


7. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt in diesem Fall eine Reglung, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der ungültigen Bestimmung eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung ermöglicht und der unwirksamen Bestimmung in der Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Soweit in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Reglung getroffen worden ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.


Stand 01.10.2012